Aus gutem Grund haben Großeltern sogar ein Recht, Kontakt zu ihren Enkeln zu haben. In §1685 BGB steht: „(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.“
Der gute Grund liegt darin, dass Großeltern nicht nur schon unter Beweis gestellt haben, dass sie das Leben meistern können, sondern sie sind auch so etwas wie „ein Fenster zur Vergangenheit“. Enkel können an ihnen ablesen, wie und unter welchen Umständen sie gelebt haben, sie können Wesenszüge entdecken, die sie bei ihren Eltern vielleicht nicht sehen können – kurz: Bei den Großeltern finden sie viel von ihren eigenen Wurzeln.
Nun hilft es aber oft nicht, irgendein Recht einzufordern. Dadurch können sich eventuell vorhandene Gräben vertiefen bis hin zum Bruch.
Es ist eher die Frage nach dem „rechten Maß“. Es gilt zu versprechen, was für alle Beteiligten gut ist. Klären Sie den Eindruck, dass man Sie beiseiteschieben möchte. Klären Sie, was für Ihre Schwiegertochter und deren Ehemann „verträglich“ ist. Ein Besuch pro Monat – oder zu einem der Festtage – oder ein paar Tage Ferien? Angesichts der Entfernung ist mehr vielleicht gar nicht möglich. Sie sollten auch bedenken, dass Sie auch für Ihre Schwiegertochter und Ihre Enkel eine fremde Familie sind. Vor allem aber: Lassen Sie den Kontakt zu den Kindern nicht abbrechen! Kleine Zeichen der Verbundenheit, wie eine Karte aus dem Urlaub oder ein Fotogruß aus dem Sommergarten, können hilfreich sein. Vielleicht geht mit der Zeit ja auch ein bisschen mehr.
Kommentare (0)
Keine Kommentare gefunden!